Wer hat Anspruch auf Opferhilfe?
Wer durch eine Gewalttat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, hat Anspruch auf Opferhilfe.
Opferhilfe kann auch beansprucht werden, ohne dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde und wenn der Täter/die Täterin unbekannt ist. Auch Angehörige des Opfers können Opferhilfe beanspruchen.
Weil vielfach auch Personen im Umfeld des Opfers durch eine Straftat betroffen sind - z. Bsp. Angehörige bei Tötungsdelikten – werden auch den Angehörigen des Opfers durch das Opferhilfegesetz bestimmte Rechte eingeräumt.




