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Finanzierung von Hilfeleistungen

Allgemeine Voraussetzungen

Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Opferhilfegesetz finanzielle Hilfeleistungen vor. So hat das Opfer unter dem Titel „Hilfe der Beratungsstellen und Kostenbeiträge“ Anspruch auf Soforthilfe und auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter. Diese Leistungen sind subsidiär zu Leistungen von Täter/Täterinnen, Versicherungen etc.

Soforthilfe und Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter

Die Hilfeleistungen der Opferhilfeberatungsstellen sind grundsätzlich unentgeltlich. Wird Unterstützung durch Dritte – z. Bsp. anwaltliche Vertretung, therapeutische Hilfe, Notunterkunft, etc. – in Anspruch genommen, so kann dies im Sinne von Soforthilfe geschehen oder als Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter beantragt werden. (Richtlinien/Formulare)