Entschädigung und Genugtuung
Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden (zum Beispiel Erwerbsausfall, Ausfall von regelmässigen Unterhaltsleistungen, Bestattungskosten). Schadenersatzleistungen von Dritten (Täter, Versicherungen usw.) werden angerechnet. Wenn sofortige finanzielle Hilfe benötigt wird und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind, kann ein Vorschuss beantragt werden. Entschädigung und Vorschuss hängen im Gegensatz zur Genugtuung von den finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person ab.
Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere und die besonderen Umstände der Beeinträchtigung es rechtfertigen. Genugtuungsleistungen von Dritten werden abgezogen.
Download: Information über Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Opferhilfegesetz
Wer eine Entschädigung oder Genugtuung beantragen oder einen Vorschuss erhalten will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen. Für die Einreichung des Gesuchs steht bei der zuständigen Behörde oder bei den Opferhilfe-Beratungsstellen ein Formular zur Verfügung. Die Begehren sind an den Kanton zu richten, in dem die Straftat begangen wurde:
St.Gallen
Sicherheits- und Justizdepartement
Oberer Graben 32
9001 St. Gallen
Download: Gesuch um Entschädigung und/oder Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Kanton St.Gallen
Appenzell Ausserrhoden
Departement Inneres und Kultur
Departementssekretariat
Obstmarkt 1
9102 Herisau
Download: Gesuch um Entschädigung und/oder Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Kanton Appenzell AR
Appenzell Innerrhoden
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden
Unteres Ziel 20
9050 Appenzell
Das Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung muss innert fünf Jahren nach der Straftat bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden, ansonsten verwirkt der Anspruch.
Diese Frist gilt für Straftaten ab dem 1. Januar 2007. Darüber hinaus gelten zu Gunsten verschiedener Opfer (zum Beispiel für Kinder) Sonderregelungen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei den Opferhilfe-Beratungsstellen.
Wird eine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet, so gehen die Ansprüche, die dem Opfer und seinen Angehörigen aufgrund der Straftat gegenüber Dritten (Täter, Versicherungen usw.) zustehen, im Umfang der geleisteten Entschädigung oder Genugtuung an den Kanton über.




