Besondere Rechte im Strafverfahren
Das Opfer gem. Opferhilfegesetz kann sich durch eine Person seiner Wahl begleiten lassen, wenn es von der Polizei oder der Untersuchungsbehörde als Auskunftsperson oder als Zeuge befragt wird.
Die Vertrauensperson kann moralisch unterstützen, jedoch nicht stellvertretend für die betroffene Person Fragen beantworten oder Anträge stellen. Sie darf die Antworten der betroffenen Person nicht beeinflussen.
Von Sexualdelikten Betroffene können eine Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts verlangen. Fragen zum Intimbereich können ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Betroffene einer Straftat gegen die sexuelle Integrität können verlangen, dass im Gericht mindestens eine Person gleichen Geschlechts vertreten ist. Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung kann beantragt werden. Die betroffene Person kann verlangen, dass sie während des ganzen Strafverfahrens dem Angeschuldigten nicht direkt begegnen muss. Die Strafbehörde kann ausnahmsweise eine Begegnung anordnen, wenn diese zwingend erforderlich ist.
Die betroffene Person kann sich als Partei am Strafverfahren beteiligen. Sie kann namentlich Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) geltend machen, die Zustellung von Entscheiden verlangen und Rechtsmittel ergreifen, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und der Entscheid ihre Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
Zum Schutz von Kindern gibt es im Strafverfahren besondere Bestimmungen.




